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AGB

Allgemeine Vermietbedingungen                                                                                             Stand 01.2023

Die VGRDD GmbH betreibt die Marke Next Camper. Vermieter des Fahrzeuges bleibt die Next Camper, VGRDD GmbH, Liebstädter Str. 5, 01279 Dresden, nachfolgend Vermieterin genannt.

1.    Anzuwendendes Recht, Vertragsinhalt, Stellung des Kunden
1.1.    Gegenstand des Vertrages ist ausschließlich die mietweise Überlassung eines Campingbusses mit standardmäßigem oder individuellem Innenausbau sowie ggf. von Zubehör hierzu durch die Vermieterin an den Mieter. Auf den Vertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung, da die Anmietung an einem Standort der Vermieterin in Deutschland erfolgt. Die Geltung des UN-Kaufrechts und des deutschen Internationalen Privatrechts ist ausgeschlossen.

1.2.    Das Vertragsverhältnis besteht aus folgenden Dokumente:
1. Mietvertrag mit den jeweils vereinbarten Konditionen,
2. Buchungsbestätigung per E-Mail an den Mieter,
3. das von den Vertragsparteien vollständig auszufüllende und zu unterschreibende Übergabe- und Rückgabeprotokoll,
4. diese allgemeinen Geschäftsbedingungen.

1.3.    Der Mieter setzt das Mietfahrzeug eigenverantwortlich ein und gestaltet seine Fahrt selbst. Der Mieter haftet gegenüber der Vermieterin vom Zeitpunkt der Übernahme bis zur Rückgabe des Fahrzeugs. Bei vereinbarten Rückgaben außerhalb der Öffnungszeiten, besteht die Haftung durch den Mieter bis zur ordentlichen Rücknahme durch Bevollmächtigte der Vermieterin.
Halter des Mietfahrzeugs ist für den vereinbarten Mietzeitraum der Mieter.

1.4.    Die Vermieterin schuldet keine Reiseleistungen. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Pauschalreisevertrag, insbesondere die §§ 651 a-m BGB, finden auf das Vertragsverhältnis weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung. Das Mietfahrzeug darf nur innerhalb der geografischen Grenzen Europas, ausgenommen der Türkei und Russland eingesetzt werden. Fahrten in nicht EU-Länder sind nicht gestattet. Auf Verlangen der Vermieterin ist das Reiseziel vor Abfahrt mitzuteilen und wird für die Dauer der Überlassung der Mietsache, gemäß DSGVO-Vorgaben gespeichert. Der Mieter ist verpflichtet, sich vor Fahrtantritt ins europäische Ausland über dortige gesetzliche Regelungen zum Einsatz eines Wohnmobiles im und Straßenverkehr oder weiteren Bereichen zu erkundigen. Etwaige Ausfuhr- bzw. Einfuhrbelege bei Ein- oder Ausreise, sind in jedem Fall aufzubewahren. Bei Verlust trägt der Mieter die Kosten der Fahrzeugrückführung. Mehrkosten bei Auslieferung oder Fahrzeugtausch im europäischen Ausland sind vom Mieter zu tragen.

1.5.    Die Nutzung der Fahrzeuge, zur mietweisen Überlassung, ist auf 180 Tage begrenzt.

1.6.    Die Fahrzeuge werden ausschließlich für private Zwecke, wie z.B. Urlaubsreisen, für die Teilnahme an Sportevents o.ä. vermietet. Es ist dem Mieter jedoch untersagt, das Mietfahrzeug zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests, zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen zu verwenden. Auch zur Begehung von Zoll- oder sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind, zur Weitervermietung oder Verleihung oder für sonstige gewerbliche Zwecke – außer zu ausdrücklich vertraglich vereinbarten – oder für sonstige Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen, ist die Nutzung untersagt. Bestehen Zweifel an der Nutzung des Mietfahrzeuges behält sich die Vermieterin vor, dieses nicht auszuhändigen.

1.7.    Eine Vermietung des Mietfahrzeugs an Firmenkunden ist nur für erlaubte private Zwecke nach Ziff. 1 .6. des Mieters oder dessen Mitarbeitern zulässig.

1.8.    Kann der Mieter die Fahrzeuge aus einem bestimmten Grund nicht nutzen, hat er keine Ansprüche auf Nutzungsausfallentschädigung. Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder andere Verfügung durch den Mieter ist nicht zulässig. Der Mieter verpflichtet sich, der Vermieterin zur Wahrung seiner Eigentumsrechte von etwaigen Eingriffen Dritter in die Rechte der Vermieterin, im Wege der Zwangsvollstreckung, unverzüglich Anzeige zu machen. Dem Mieter steht an dem Fahrzeug kein Zurückbehaltungsrecht wegen etwaiger Ansprüche gegen die Vermieterin, gleich aus welchem Grund, zu.

1.9.    Die Überklebung von Werbezeichen der Vermieterin auf den Fahrzeugen ist grundsätzlich untersagt. Eine Ergänzende Beklebung
(Co-Branding) kann im Einzelfall und nach Absprache gestattet sein.

2.    Berechtigte Fahrer
2.1.    Das Fahrzeug darf nur durch den/die im Mietvertrag genannten Fahrer/in gefahren werden. Grundsätzlich Führungsberechtigte der Fahrzeuge sind alle natürlichen Personen, die zum Zeitpunkt der Miete mindestens 21 Jahre alt sind und seit mindestens einem Jahr im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse 3 oder B sind.

2.2.    Mieter und alle Fahrer werden im Mietvertrag schriftlich eingetragen und müssen ihren Führerschein bei Fahrzeugübergabe der Vermieterin im Original vorlegen. Kopien werden nicht akzeptiert. Wird durch den Mieter ein(e) Fahrer/in zur Abholung des Fahrzeuges beauftragt, bestätigt dieser den Mietvertrag zwischen Vermieterin und Mieter im guten Glauben der Vermieterin als Vertretungsbevollmächtigte/r des Mieters.

2.3.    Der Mieter hat das Handeln der Fahrer wie eigenes zu vertreten und haftet gegenüber der Vermieterin. Sämtliche Rechte und Verpflichtungen aus dem Mietvertrag gelten zugunsten und zu Lasten der berechtigten Fahrer.

2.4.    Auf Verlangen der Vermieterin, sind alle mitreisenden Personen im Mietzeitraum zu nennen. Hegt die Vermieterin  Zweifel an der wahrheitsgemäßen Angabe des Zwecks und der Anzahl der Mitreisenden, behält sich die Vermieterin vor, das Mietfahrzeug nicht auszuhändigen.

2.5.    Das Mietfahrzeug darf nur vom Mieter selbst und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern gelenkt werden. Gestattet der Mieter einem nicht berechtigten Fahrer, das Mietfahrzeug zu führen, stellt dies eine Verletzung der Vermietungsbedingungen dar. Der Mieter ist für alle Schäden haftbar, die durch einen nicht berechtigten Fahrer verursacht werden. Der nicht berechtigte Fahrer genießt keinen Versicherungsschutz durch von der Vermieterin angebotene Versicherungspakete „smart“ und „smart & easy“. Deckungsschutz besteht in diesen Fällen ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Haftpflichtversicherung.

2.6.    Sofern aufgrund der vertraglichen Regelung im Mietvertrag der Mieter als Firmenkunde das Mietfahrzeug seinen Mitarbeitern überlassen darf, ist der Mieter verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Mietfahrzeug nur an Mitarbeiter überlassen wird, die führungsberechtigt im Sinne dieser Ziff. 2.5. sind.

2.7.    Der Mieter bzw. die Fahrer dürfen das Mietfahrzeug nicht führen, wenn ihre Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt ist, insbesondere unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen oder bei Krankheit.

3.    Preise
3.1.    Im Mietpreis enthalten ist die Fahrzeugüberlassung für den im Mietvertrag festgelegten Mietzeitraum für das Mietfahrzeug, sowie inkludiertes Zubehör und weitere gebuchte Extras. Ebenfalls abgegolten sind die Kosten für Wartung und Verschleißreparaturen,
KfZ-Versicherung, KfZ-Steuer, GEZ- & GEMA-Gebühren und der vertraglich vereinbarte Versicherungsschutz. Die zur Zeit des Vertragsabschlusses auf veröffentlichten Preise gelten inkl. jeweils geschuldetem Umsatzsteuersatz.

3.1.    Der jeweilige Mietpreis ist aus der Preisübersicht auf der Buchungsplattform zu entnehmen. Im Mietpreis nicht enthalten sind insbesondere Mautkosten, Kraftstoffkosten, Zusatzstoffe wie z.B. AdBlue, Parkgebühren, Campingplatzgebühren sowie andere Stellplatzkosten oder Transportgebühren wie beispielsweise Fährkosten.

3.2.    Strafgebühren oder Bußgelder gehen zu Lasten des Mieters. Die Vermieterin erhebt für die Bearbeitung der Strafmandate, Blitzer und Parktickets eine Gebühr von 29 € pro Mandat.

3.3.    Der Mieter autorisiert hiermit die Vermieterin, die aus dem Vertragsverhältnis geschuldeten Mietwagenkosten und alle mit dem Mietvertrag zusammenhängenden sonstigen Ansprüche von der bei Abschluss des Mietvertrages oder nachträglich vorgelegten oder im Mietvertrag bezeichneten Kreditkarte abzubuchen oder mit der hinterlegten vertraglich vereinbarten Kaution, sofern diese per EC-Karte beglichen wurde, zu verrechnen.

3.4.    Insbesondere autorisiert der Mieter die Vermieterin, die vereinbarte Gebühr nach dieser Ziff. 3.3. der AVB für Strafmandate, Blitzer und Parktickets, die Bearbeitungsgebühren für Schäden nach Ziffer 11 und die Bearbeitungsgebühr für Mautgebühren nach Ziffer 14 über die Kreditkarte abzubuchen oder mit der Kaution, wie in Ziffer 3.4. beschrieben, zu verrechnen.

3.5.    Die gemäß Mietvertrag vereinbarten Inklusivkilometer, die der Mieter mit dem Mietfahrzeug zurücklegt, sind im Tagesmietpreis inkludiert, soweit nicht anders schriftlich vereinbart und kein unübliches Fahrverhalten erkennbar ist. Ist im Nachhinein eine Zweckentfremdung erkennbar, ist der Mieter zu Schadensersatz verpflichtet.

3.6.    Sonderrabatte (Aktionen, Mitarbeiterangebote oder Messeaktionen) sind grundsätzlich weder untereinander noch mit anderen Rabatten wie Langzeit- oder Frühbucherrabatten kombinierbar, außer die Buchung und Kombination der Rabatte sind systemseitig über die Buchungsplattform für alle Kundengruppe buchbar.

4.    Buchung
4.1.    Mit einer abgeschlossenen Buchung über unsere Buchungsplattform sendet der Mieter eine verbindliche Willenserklärung zum Abschluss des Mietvertrages ab und erkennt die Allgemeinen Vermietbedingungen der Vermieterin durch ein „Opt in“-Verfahren im Buchungsprozess an.

4.2.    Der Mieter erhält nach Abschluss der Buchung eine Buchungsbestätigung als Meldung auf der Buchungsseite sowie eine automatische Direkt-Email (Instant Mail) von der Vermieterin. Diese E-Mail beinhaltet neben der Buchungsbestätigung noch den Mietvertrag und diese AVB. Die Mietbuchung ist für den Vermieter damit verbindlich angenommen (=Vertragsschluss zustande gekommen) und das Mietfahrzeug gilt als fest gebucht.

4.3.    Bei telefonischer Buchung, gilt die Buchung als verbindlich angenommen, wenn die Vermieterin dem Mieter die Buchungsbestätigung, den Mietvertrag und diese AVB übermittelt hat

4.4.    Die Vermieterin ist im Rahmen ihrer eigenen Dispositionsfreiheit berechtigt, den Abschluss eines Mietvertrages abzulehnen.

4.5.    Der Anzahlungsbetrag einer Buchung beträgt in der Regel 30% des gesamten Mietpreises (inklusive Extras und Versicherungspauschalen) und ist sofort zum Buchungszeitpunkt (also nach Erhalt der Buchungsbestätigung) fällig.
Die Restzahlung von weiteren 70% der Gesamtsumme muss bis 14 Tage vor Mietbeginn bei der Vermieterin eingehen. Bei einer Buchung mit weniger als 14 Tage Vorlauf vor dem Mietbeginn, ist der gesamte Mietpreis sofort fällig. Wird die Anzahlung oder Restzahlung nicht fristgerecht geleistet, liegt es im Ermessen der Vermieterin, wann die Buchung endgültig storniert wird.
Sofern schon im Buchungsprozess die Zahlungsmethode „100% bei Buchung“ ausgewählt/vereinbart wird, ist der vereinbarte Mietpreis vollständig und sofort fällig. Wird die Zahlung nicht unmittelbar geleistet, liegt es im Ermessen der Vermieterin, wann die Buchung endgültig storniert wird.

5.     Stornierung
5.1.    Tritt der Mieter vom Mietvertrag zurück, gilt Folgendes:
Bis 15 Tage vor Mietbeginn sind 30 % des gesamten Mietpreises fällig. Bei Stornierungen innerhalb von 14-0 Tagen vor dem 1. Miettag, muss der volle Mietpreis inkl. Extras zu 100 % als Stornogebühr bezahlt werden.

5.2.    Bereits gebuchtes Equipment ist nicht separat von einer Buchung stornierbar. Kosten für Equipment wie Fahrradträger oder zusätzliche Stühle, werden bei Abbestellung nicht rückerstattet.

5.3.    In Absprache mit der Vermieterin kann eine Umbuchung vereinbart werden. Dies erfolgt auf Kulanz und auf keiner Rechtsgrundlage.

6.    Zahlungsart und Kaution
6.1.    Bei Mietantritt muss zur Sicherheit für die Rückgabe des Fahrzeugs eine Kaution in Höhe von 500 € per EC- oder Kreditkarte hinterlegt werden. Ohne die Hinterlegung der Kaution wird das Mietfahrzeug nicht ausgehändigt.

6.2.    Eine nicht rechtzeitige Anzahlung, Vollzahlung oder Kautionszahlung berechtigt die Vermieterin zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages aus wichtigem Grund, vorbehaltlich etwaiger Schadensersatzansprüche.

6.3.    Bei der Fahrzeug-Übergabe zu Beginn der Mietzeit werden die bereits vorhandenen Beschädigungen am Mietfahrzeug schriftlich festgehalten und dem Mieter ein Zustandsbericht ausgehändigt. Bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs in Zustand wie bei Übergabe, erfolgt die Rückzahlung der Kaution innerhalb von 7 Tagen nach Beendigung des Mietverhältnisses, sofern die Kaution mittels EC-Karte bezahlt wurde. Eine Blockierung der Kaution mittels Kreditkarte wird nach Ablauf der gesetzlichen Frist automatisch wieder freigegeben.

6.4.    Dies Kautionserstattung befreit den Mieter aber nicht von der Haftung für verdeckte oder versteckte Mängel oder Beschädigungen, die im Nachgang von der Vermieterin festgestellt werden. Bei einem Unfall mit Unfallgegner wird die Kaution inkl. fälligem Selbstbehalt des Mieters so lange von der Vermieterin einbehalten bzw. eingefordert, bis die Schuldfrage eindeutig gerichtlich oder außergerichtlich geklärt ist.

6.5.    Zusätzliche Gebühren oder Kosten (beispielsweise Sonderreinigungspauschalen) werden dem Mieter bei Fahrzeugrückgabe in Rechnung gestellt, sofern diese zu diesem Zeitpunkt berechnet werden können. Falls zusätzliche Kosten entstehen, z. B. durch ein Bußgeld, oder wenn Schäden am Mietfahrzeug verursacht wurden, die bei Rückgabe festgestellt wurden, wird die Vermieterin dem Mieter in diesem Fall diese und weitere administrative Kosten (z. B. Kosten für die Schadenbearbeitung, Bearbeitungspauschale für Bußgelder) zu einem späteren Zeitpunkt berechnen, wenn die Vermieterin von diesen Kosten Kenntnis erlangt hat.

6.6.    Die Vermieterin ist berechtigt, die entsprechenden zusätzlichen Gebühren oder Kosten unmittelbar von der Kaution einzubehalten. Einwendungen gegen diese Berechnung kann der Mieter innerhalb einer Frist von 14 Tagen, beginnend ab Zugang des Anspruchsschreibens, per E-Mail oder per Post vorbringen; dies gilt auch für den Beweis, dass der Mieter nicht der Verursacher ist. Falls der Mieter nicht innerhalb dieser Frist reagiert, werden ihm die Kosten in Rechnung gestellt.

7.    Mietzeitraum
7.1.    Der Mietzeitraum erstreckt sich von der vereinbarten Übernahme des Fahrzeugs bis zur endgültigen Rückgabe. Die Mindestmietdauer beträgt ganzjährig 3 Tagen. Hiervon ausgenommen sind die Zeiträume der Hauptsaison, welche sich über den Zeitraum vom 01.06. eines jeden Jahres bis 15.09. eines jeden Jahres erstrecken. In dieser Zeit gilt eine Mindestmietdauer von 7 Tagen.

7.2.    Die Rückgabe des Fahrzeugs hat bis zu der im Mietvertrag festgehaltenen Uhrzeit zu erfolgen.

7.3.    Wird die Mietzeit überzogen, werden je angefangener Stunde 50 € berechnet, außer der Mieter hat die verspätete Rückgabe nicht zu vertreten, wofür der Mieter die Beweislast trägt. Die Maximalgebühr je 24 Stunden verspäteter Rückgabe beträgt 500 €. Entsteht der Vermieterin aufgrund einer verspäteten Rückgabe des Fahrzeugs ein Schaden (z.B. entgangener Gewinn, Schadenersatzansprüche des nachfolgenden Mieters, Organisationsaufwand etc.), so behält sich die Vermieterin vor, diese Schadensersatzansprüche gegen den Mieter geltend zu machen.

7.4.    Wird das Mietfahrzeug vorzeitig vor dem vereinbarten Rückgabetermin zurückgegeben, ist dennoch der volle im Mietvertrag vereinbarte Mietpreis zu bezahlen. Generell besteht kein Einverständnis der Vermieterin, das Mietverhältnis automatisch in ein auf unbestimmte Zeit fortgesetztes Mietverhältnis umzuwandeln.

8.    Übernahme und Rückgabe des Mietfahrzeugs
8.1.    Die Übernahme und Rückgabe des Fahrzeugs erfolgt an unserem Standort.

8.2.    Das Mietfahrzeug muss zum vereinbarten Termin pünktlich vom Mieter übernommen werden. Die Übernahme muss zum vereinbarten Mietbeginn, dabei von Montag bis Freitag jeweils in der Zeit von 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr erfolgen. Entsteht dem Mieter durch diese Regelung ein Schaden (z.B. verspätete Anreise am Zielort), haftet die Vermieterin nicht. Abweichende Uhrzeiten zur Übernahme der Fahrzeuge, müssen explizit vereinbart sein und können eine zusätzliche vom Mieter zu entrichtende Gebühr nach sich ziehen.

8.3.    Der Mieter erhält das Fahrzeug von der Vermieterin vollgetankt. Die Tankregelung besagt voll/voll. Etwaige Fehlbeträge werden auf dem Übergabeprotokoll erfasst.

8.4.    Als standardmäßiger Vertragsbeginn ist vertraglich 14:00 Uhr am Anmiettag vereinbart. In einigen Fällen kann es vorkommen, dass Fahrradträger auf dem gemieteten Mietfahrzeug montiert sind – obwohl sie vom Mieter nicht ausdrücklich gebucht wurden; dies vor allem deshalb, um den reibungslosen Fortgang des Vermietgeschäfts aufrechterhalten zu können. Die Vermieterin ist nicht verpflichtet, den Fahrradträger abzumontieren. Für Fährbuchungen gelten die auf der Website kommunizierten Längenangaben des Fahrzeugs (jeweils bis Fahrzeuglänge +60 cm)

8.5.    Der Mieter ist verpflichtet, das Mietfahrzeug nach Ablauf der Mietzeit zum vereinbarten Rückgabedatum, dabei von Montag bis Freitag jeweils in der Zeit von 08:00 Uhr bis 11:00 Uhr, abzugeben. Entsteht dem Mieter durch diese Regelung ein Schaden (z.B. vorzeitige Abreise am Aufenthaltsort), haftet die Vermieterin nicht. Abweichende Uhrzeiten zur Rückgabe der Fahrzeuge, müssen explizit vereinbart sein und können eine zusätzliche vom Mieter zu entrichtende Gebühr nach sich ziehen. Als standardmäßiges Vertragsende ist vertraglich 11:00 Uhr am Rückgabetag vereinbart.

8.6.    Falls das Mietfahrzeug nicht an dem im Mietvertrag vereinbarten Tag zurückgegeben wird und falls auch nicht unverzüglich eine Meldung seitens des Mieters zum Grund der verspäteten Rückgabe vorliegt, muss die Vermieterin davon ausgehen, dass der Mieter das Mietfahrzeug widerrechtlich nutzt. Die Vermieterin ist dann berechtigt, bei der zuständigen Behörde Anzeige zu erstatten.

8.7.    Bei Rückgabe des Campingbusses ist der Mieter verpflichtet, das Mietfahrzeug gemeinsam mit einem Vertreter der Vermieterin zu besichtigen und ein Rückgabeprotokoll für das Mietfahrzeug zu unterschreiben. Das Rückgabeprotokoll führt nicht zum Ausschluss von Ansprüchen des Vermieters hinsichtlich nicht aufgeführter Schäden (insbesondere nicht hinsichtlich versteckter Schäden), es handelt sich nicht um ein negatives Schuldanerkenntnis.

8.8.    Das Mietfahrzeug muss vollgetankt zurückgegeben werden. Wurden Fehlbeträge bei der Übergabe erfasst, muss der Mieter das Fahrzeug so aufgetankt zurückgeben, wie er es von der Vermieterin erhalten hat.

8.9.    Ein minder gefüllter Tank, wie in Ziffer 8.8. beschrieben, wird unter Berechnung der konkreten Spritkosten zur Auffüllung des Tankes und einer Bearbeitungspauschale i.H.v. 29 € von der Vermieterin aufgefüllt. Der Betrag darf direkt von der Kaution abgezogen werden.

8.10.    Das Mietfahrzeug muss innen gereinigt (gefegt, gesaugt und gewischt) vom Mieter an die Vermieterin übergeben werden. Außerdem sind hygienische Bereiche, wie Küchenzeile (Spüle, Herd und Kühlschrank), Nasszelle (sofern vorhanden) gereinigt, trocken und sauber wie bei der Übergabe zu hinterlassen. Die Toilettenkassette ist zu entleeren und zu reinigen. Die weitergehende Innen- und Außenreinigung übernimmt die Vermieterin.

8.11.    Entstandene Reinigungskosten für starke Verunreinigungen, z.B. auf den Polstern, an der Innendecke oder Innenwänden werden von der Kaution einbehalten und mindestens mit einer Sonderreinigungspauschale von 200 € berechnet, wobei dem Mieter der Nachweis gestattet ist, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Sonderreinigungspauschale ist. Ebenso hat der Mieter die Kosten einer Außenreinigung bei sehr starker Verschmutzung (z.B. Schlamm) zu tragen.

8.12.    Wird das Mietfahrzeug nicht ordnungsgemäß, wie in Ziffer 8.10. beschrieben, innen gereinigt übergeben, wird eine Sonderreinigungspauschale von 139 € berechnet, wobei dem Mieter der Nachweis gestattet ist, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Sonderreinigungspauschale ist.

8.13.    Wird die Toilette nicht ordnungsgemäß, wie in Ziffer 8.10. beschrieben, übergeben, wird eine Sonderreinigungspauschale
von 159 € berechnet.

9.    Obhuts- und Sorgfaltspflicht
9.1.    Der Mieter hat das Mietfahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten sowie das Mietfahrzeug immer ordnungsgemäß zu verschließen und gegen Diebstahl zu schützen. Die Betriebsanleitungen des Mietfahrzeugs sowie aller eingebauten Geräte etc. sind genauestens zu beachten. Insbesondere verpflichtet sich der Mieter, die bestehenden Verkehrsvorschriften in den jeweiligen Ländern zu beachten. Das Fahren ist nur mit gesicherter bzw. verriegelter Gasflasche gestattet.

9.2.    Für die Einhaltung der Devisen-, Gesundheits-, Maut-, Pass-, Visa-, Verkehrs-, und Zollbestimmungen sind der Mieter und Mitreisende selbst verantwortlich. Alle eventuellen Kosten und Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Bestimmungen entstehen können, gehen zu Lasten dieser Personen.

9.3.    Das Rauchen ist in den Mietfahrzeugen nicht gestattet. Wird das Rauchverbot im Mietfahrzeug missachtet, werden 300 € von der Kaution einbehalten, um den Wertverlust zu kompensieren und eine professionelle Rauchrückständebeseitigung durchführen zu lassen. Dem Mieter ist der Nachweis gestattet ist, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Sonderreinigungspauschale ist.

9.4.    Die Mitnahme von Haustieren ist nicht gestattet. Fällt der Vermieterin eine Zuwiderhandlung auf, muss der Mieter sämtliche gesondert Reinigungskosten übernehmen (Tierhaarentfernung, Ozonbehandlung etc.) sowie einen Betrag in Höhe von 300 € für den Wertverlust des Fahrzeugs entrichten.

10.    Reparatur und Wartung
10.1.    Der Mieter haftet grundlegend für alle Folgen, die sich aus der Verletzung dieser Instandhaltungsverpflichtungen aus Gesamtziffer 10. ergeben.

10.2.    Während des Mietzeitraums ist der Mieter verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um das Fahrzeug in dem Zustand zu erhalten, in dem es sich bei Anmietung befand. Der Mieter hat auf die Warnlampen im Fahrzeugdisplay zu achten und alle erforderlichen Maßnahmen gemäß der Bedienungsanleitung zu ergreifen.

10.3.    Insbesondere ist der Mieter verpflichtet, vor und während der Fahrt den Ölstand, den Kühlwasserstand sowie den Reifendruck und die Reifenbeschaffenheit zu überprüfen.

10.4.    Der Mieter übernimmt einen ausreichend befüllten AdBlue-Tank bei Reiseantritt. Der Mieter ist verpflichtet, den Adblue-Tank regelmäßig zu kontrollieren und bei aufleuchtenden Warnsignalen unverzüglich für das ordnungsgemäße Auffüllen des Adblue-Tanks auf eigene Kosten zu sorgen. Missachtet der Mieter die Warnanzeige und die Restreichweitenanzeige, ist mit Ablauf der Restreichweitenanzeige auf 0 km, kein Fahrzeugstart mehr möglich. Für entstehende Kosten im Zuge der Wiederherstellung der Fahrbereitschaft, z.B. durch Abschleppen in eine Werkstatt oder Notdiensteinsätze durch einen Volkswagen-Partner oder andere vom Hersteller autorisierte Werkstätten, haftet der Kunde.

10.5.    Laufende Unterhaltskosten, wie z.B. Betriebsstoffe des Mietfahrzeugs, trägt im vereinbarten Mietzeitraum der Mieter. Die Kosten für die vorgeschriebenen Wartungsdienste und notwendigen Verschleißreparaturen trägt die Vermieterin.

10.6.    Jede Änderung und jeder mechanische Eingriff am Fahrzeug sind ohne die vorherige schriftliche Genehmigung durch die Vermieterin untersagt. Sollte diese Regel verletzt werden, ist der Mieter verpflichtet, die Kosten zu tragen, die erforderlich sind, um den Fahrzeugzustand wiederherzustellen, der bei Anmietung bestand.

10.7.    Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- oder Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter nur mit Einwilligung der Vermieterin im Mietzeitraum in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt die Vermieterin gegen Vorlage der entsprechenden Belege, sofern der Mieter nicht für den Schaden haftet.

10.8.    Versagt der Kilometerzähler, ist das Fahrzeug unverzüglich auf direktem Weg in eine geeignete Werkstatt zu bringen und reparieren zu lassen.

10.9.    Notdienst: Kann der Mieter die Vermieterin zur Freigabe nicht erreichen und es werden mechanische Eingriffe an Ort und Stelle notwendig, um die unmittelbare Fahrbereitschaft wieder herstellen zu können, zum Beispiel Liegenbleiben auf dem Seitenstreifen der Autobahn, die andernfalls Gefahr für Leib und Leben bedeuten, darf nur in diesen Fällen ohne vorherige Genehmigung der Eingriff (Notreparatur) durch den Mieter beauftragt werden. Im Zweifel muss der Mieter den Beweis erbringen, dass er alle Möglichkeiten der Kontaktaufnahme unternommen hat, um sich vorab die Freigabe der Vermieterin einzuholen.

10.10.    Sollte der Mieter das Mietfahrzeug in eine Werkstatt bringen oder bringen lassen, so ist die Vermieterin unverzüglich zu deren Geschäftszeiten und vor Erteilung des Reparaturauftrages über die Werkstatt, Dauer und Kosten der Reparatur zu informieren. Die Genehmigung der Reparatur ist abzuwarten. Reparaturkosten übernimmt die Vermieterin nur, wenn die Reparatur vorher durch sie genehmigt wurde und nur gegen Vorlage entsprechender Belege. Die genaue Kontaktadresse der Werkstatt ist der Vermieterin unverzüglich mitzuteilen.
Bei Zuwiderhandlung, haftet der Mieter in voller Höhe der anfallenden Kosten durch die Leistungserbringer. Der Mieter tritt dann gegenüber der Werkstatt als Auftraggeber auf und ist zahlungspflichtig gegenüber dem Leistungserbringer. Sofern der Mieter dieser Zahlungspflicht nicht nachkommen will, kann die reparierende Werkstatt von ihrem Werkunternehmerpfandrecht Gebrauch machen und das Mietfahrzeug nicht wieder an den Mieter aushändigen. Für Schäden, die dem Mieter durch die Einbehaltung des Mietwagens entstehen, z.B. Hotelübernachtung, Taxikosten, haftet die Vermieterin nicht.

11.    Haftung des Vermieters
11.1.    Die verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel des Mietgegenstandes gem. § 536a Abs. 1, 1. Fall BGB ist ausgeschlossen. Der Vermieter haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und nach Maßgaben des Pro¬dukthaftungsgesetzes. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Vermieter bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit von Personen.

11.2.    Bei der nur fahrlässigen Verletzung wesentlicher Rechte oder Pflichten, die sich nach dem Inhalt und dem Zweck des Vertrages ergeben, haftet der Vermieter nur beschränkt auf den bei Vertragsbeginn vorhersehbaren, vertrags¬typischen Schaden. (Der vertragstypische, vorhersehbare Schaden besteht in Höhe des vereinbarten Selbstbehal¬tes pro Schadenfall.) Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zu Gunsten der Erfüllungsgehilfen des Vermieters.

11.3.    Die Vermieterin stellt das Mietfahrzeug zum angemieteten Zeitpunkt bereit. Sollte das angemietete Mietfahrzeug aus irgendeinem Grund zum Reisebeginn nicht verfügbar sein, stellt die Vermieterin ein entsprechendes Ersatzfahrzeug. Sollte dies ebenfalls nicht möglich sein, werden dem Mieter die geleisteten Zahlungen von der Vermieterin erstattet. Im Rahmen der Möglichkeiten versucht die Vermieterin dem Mieter im Schadens- oder Werkstattfall während einer laufenden Miete ein Ersatzfahrzeug zu stellen, sofern dieses verfügbar ist. Außer bei Schäden aufgrund anfänglicher Mängel ist die Miete auch während eines Schadens- oder Werkstattfalls weiterzubezahlen, eine Minderung nach § 536 BGB ist insoweit ausgeschlossen. Erforderliche Werkstatttage bzw. entgangene Urlaubstage aufgrund von Schäden, die während einer Miete auftreten, werden dem Mieter nicht erstattet.

11.4.    Lässt der Mieter bei Rückgabe des Mietfahrzeugs Gegenstände zurück, ist die Vermieterin nur zur Verwahrung dieser Gegenstände verpflichtet, wenn dies zumutbar ist und unter Kostentragungspflicht des Mieters.

11.5.    Sofern Privatfahrzeuge im Einzelfall auf dem Gelände der Vermieterin abgestellt werden, übernimmt die Vermieterin keine Haftung für Schäden oder Diebstahl.

12.    Haftung des Mieters und Versicherung
12.1.    Bei Unfällen, Verlust, Diebstahl oder unsachgemäßer Bedienung des Mietfahrzeugs oder Verletzung vertraglicher Obliegenheiten gemäß dieser AVB haftet der Mieter für die hierdurch entstandenen Reparaturkosten, bei Totalschaden für den Wiederbeschaffungswert des Mietfahrzeugs abzüglich Restwert, es sei denn, der Mieter hat den Eintritt des Schadens nicht zu vertreten.
Daneben haftet der Mieter auch für etwaige anfallende Folgeschäden, insbesondere Wertminderung, Abschleppkosten und Sachverständigengebühren. Die Haftung des Mieters entfällt, sofern weder er noch der Fahrer den Schaden, im Sinne der StVO, zu vertreten hat.

12.2.    Das Mietfahrzeug ist haftpflicht- und vollkaskoversichert. Die Deckungssumme der Haftpflicht-Versicherung beträgt 100 Mio €. Die maximale Deckungs¬summe je geschädigte Person beläuft sich auf 8 Millionen € und ist auf Länder in den geographischen Grenzen Europas beschränkt.

12.3.    Die Vermieterin ist bevollmächtigt, gegen den Mieter geltend gemachte Schadenersatzansprüche in dessen Namen zu erfüllen oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben.

12.4.    Werden gegen den Mieter Ansprüche außergerichtlich oder gerichtlich geltend gemacht, ist der Mieter verpflichtet dies unverzüglich nach Erhebung des Anspruchs anzuzeigen. Bei gerichtlich geltend gemachten Ansprüchen wird der Vermieterin die Führung des Rechtsstreits überlassen. Die Vermieterin ist berechtigt, im Namen des Mieters einen Rechtsanwalt zu beauftragen, dem durch den Mieter Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und angeforderte Unterlagen zur Verfügung gestellt werden müssen.

12.5.    Die Vermieterin stellt den Mieter nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung auf Basis der jeweils gültigen Musterbedingungen der AKB (Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung) mit Selbstbeteiligung zuzüglich einer Kostenpauschale für Schäden pro Schadenfall von 49 € am Mietfahrzeug frei. Dem Mieter wird der Nachweis gestattet, dass der Vermieterin kein Schaden oder ein wesentlich niedriger Schaden als die Kostenpauschale entstanden ist.

12.6.    Die Haftungsbefreiung erfasst die Beschädigung durch Unfall, d. h. durch ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis; Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden. Ebenfalls gelten Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug oder Anhänger ohne Einwirkung von außen nicht als Unfallschäden. Von der Haftungsbefreiung sind daher insbesondere Schäden nicht erfasst, die durch einen Schaltfehler oder eine Falschbetankung (Wassertank oder Dieselkraftstofftank) oder durch das Ladegut entstanden sind.

Ebenfalls nicht von der Haftungsbefreiung umfasst sind durch Bedienungsfehler verursachte Schäden an der Markise, im Innenraum des Mietfahrzeugs, am Aufstelldach samt Dachzelt und weiterer Ausstattung, die der Mieter durch die Beachtung der Bedienungs- und Betriebsanleitung hätte vermeiden können.

Folgende Hinweise sind zwingend zu beachten:
Die Markise darf niemals bei starkem Wind oder Regen ausgefahren werden und im ausgefahrenen Zustand nie unbeaufsichtigt gelassen lassen. Beim Einrollen der Markise ist darauf zu achten, dass sich kein Fremdgegenstände auf der Markise befinden, die beim Einfahren in die Markisenschiene, Schäden an der Beschaffenheit erzeugen. Die Kosten für eine neue Markise mit Montage muss bei Zuwiderhandlung der Mieter tragen. Diese können den Kautionsbetrag übersteigen

Das Wassersystem kann, wenn unsachgemäß Dieselkraftstoff in den Tank gefüllt wurde, nicht gereinigt werden. Es muss komplett ausgetauscht werden. Dies betrifft Tanks, Boiler, Pumpe, Wasserhähne und Leitungen. Die Kosten sind vom Mieter in ganzer Summe zu tragen. Ebenso haftet der Mieter für alle daraus resultierenden Schäden am Mietfahrzeug und dem Zubehör. Gleiches gilt bei Falschbetankung des Dieselkraftstofftanks.

Der Mieter haftet voll – und unabhängig von seinem Verschulden – für die folgenden Schäden:
Reifenschäden: die außerhalb des Geltungsbereichs der Vollkaskoversicherung liegen. Die Reifen selbst und die Montage der Reifen müssen vom Mieter übernommen werden. Das Reserverad, falls vorhanden, am Mietfahrzeug darf nicht selbst, sondern nur durch einen Abschlepp- oder Pannendienst montiert werden. Entstehende Kosten für den Abschleppdienst sind gleichermaßen durch den Mieter zu tragen.
Steinschläge in Scheiben: die außerhalb des Geltungsbereichs der Teilkaskoversicherung liegen. Steinschläge in Scheiben werden je nach Größe und Ort repariert oder getauscht;
Schäden im Innenraum des Fahrzeugs.

12.7.    Es besteht kein Versicherungsschutz für Schäden am Fahrzeug, die bei der Benutzung von Fähren oder Autozügen entstanden sind. Sämtliche Kosten für Schäden, die auf dem jeweiligen Verkehrsmittel entstanden sind, sind durch den Mieter zu tragen. Der Mieter ist in der Pflicht, Fähr- und andere Transportschäden der Vermieterin anzuzeigen.

12.8.    Der Selbstbehalt im Vollkaskoschadenfall beträgt im Versicherungspaket „Basic“ stets 1.500,00 € und im Teilkaskoschadenfall 150,00 €. Der Mieter hat gegen Gebühr die Möglichkeit, durch den Abschluss der angebotenen Versicherungspakete die Selbstbehalt-Beträge wie folgt zu reduzieren:
Versicherungspaket „Smart“
Der Selbstbehalt im Vollkaskoschadenfall beträgt im Versicherungspaket „Smart“ stets 750,00 €. Der Selbstbehalt im Teilkaskoschadenfall beträgt 150,00 €.
Versicherungspaket „Smart & Easy“
Der Selbstbehalt im Vollkaskoschadenfall beträgt im Versicherungspaket „Smart“ stets 150,00 €. Der Selbstbehalt im Teilkaskoschadenfall beträgt 150,00 €.

12.9.    Der Mieter haftet voll bei vorsätzlicher Verletzung der vertraglichen Obliegenheiten, insbesondere für Schäden, die bei Benutzung durch einen nicht berechtigten Fahrer oder bei der Nutzung des Mietfahrzeugs zu verbotenen Zwecken entstehen. Hat der Mieter vorsätzlich Unfallflucht begangen oder seine Obliegenheiten gemäß dieser AVB verletzt, haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadensfalls. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit haftet der Mieter voll, wenn er den Schaden vorsätzlich verursacht. Verursacht er den Schaden grob fahrlässig, haftet er in einem der Schwere seines Verschuldens entsprechenden Verhältnis; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Mieter.

12.10.    Im Übrigen haftet der Mieter nach den gesetzlichen Regelungen.

Die Vermieterin beziffert und reguliert Schäden auf Grundlage von Kostenvoranschlägen durch eigenes Fachpersonal mit Standardsoftware für die Kalkulation von Schäden (SilverDAT) und auf Basis von Herstellervorgaben am Sitz der Vermieterin.

12.11.    Das vorzeitige Abstellen der Mietfahrzeuge am Standort oder in der Nähe des Standorts (egal ob öffentliches oder Privatgelände) erfolgt auf eigene Gefahr! Die Vermieterin übernimmt keine Haftung für Schäden, die bis zum offiziellen Mietende und der unverzüglichen Rücknahme und Erfassung des Zustandes durch die Vermieterin, entstehen. Etwaige Neuschäden sind geeignet zu protokollieren. Der Zustand ist durch die Vermieterin mittels eines Rückgabeprotokolls zu erfassen. Das Protokoll kann auf Verlangen des Mieters vorgelegt werden.

12.12.    Bei Verlust des KFZ-Scheins stellt die Vermieterin eine Bearbeitungspauschale in Höhe von 100,00 € in Rechnung. Bei Verlust des Schlüssels stellt die Vermieterin eine Bearbeitungspauschale in Höhe von 1.000 € in Rechnung.

13.    Unfälle und Schäden
13.1.     Im Falle einer Panne oder einer Fehlfunktion des Mietfahrzeugs (z.B. Motorlampe leuchtet, Reifenpanne) ist die die Hotline des Vermieters oder die Volkswagen Hilfe unter 0800/8655792436 zu kontaktieren, um das weitere Vorgehen abzuklären. Bei jeglicher Beschädigung des Mietfahrzeugs während der Mietzeit ist der Mieter verpflichtet, die Vermieterin unverzüglich über alle Einzelheiten des Ereignisses, das zur Beschädigung des Mietfahrzeugs geführt hat, schriftlich zu unterrichten.

13.2.     Im Falle von Unfallschäden, vor allem innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, obgleich ob eigen- oder fremdverschuldet, ist unverzüglich die Polizei vor Ort zu verständigen. Es ist dabei kein Schuldeingeständnis durch den Mieter abzugeben. Dies gilt auch für selbstverschuldete Unfälle ohne Mitwirkung Dritter. Unterlässt der Mieter, den Schaden polizeilich aufnehmen zu lassen, haftet er voll für jegliche daraus erwachsenden wirtschaftlichen Nachteile der Vermieterin. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.

13.3.     Nur mit Zustimmung der Vermieterin, darf der Mieter ersatzweise einen Unfallbericht mit dem Unfallgegner anfertigen. Dieser Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen und Versicherungsdaten der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Der Mieter soll zu diesem Zweck den bei den Fahrzeugpapieren im Handschuhfach befindlichen Vordruck für einen Unfallbericht in allen Punkten sorgfältig und wahrheitsgemäß ausfüllen. Dieser Vordruck kann auch jederzeit bei der Vermieterin angefordert werden. Der Mieter hat den Vordruck elektronisch als Scan unverzüglich an info@next-camper.de zu schicken. Außer dem genormten Europäischen Unfallbericht dürfen keine Dokumente bezüglich des Unfalls unterschrieben werden.

13.4.    Sofern der Mieter dieser Verpflichtung nicht nachkommt, behält sich die Vermieterin die Berechnung einer Vertragsstrafe von 1.000,00 € vor. Hinzu kommt eine etwaige Haftung gemäß dieser AVB. Nach einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schaden hat der Mieter zusätzlich unverzüglich die Polizei vor Ort zu verständigen.

13.5.     Werden unterwegs Schäden festgestellt, so ist die Vermieterin per E-Mail unverzüglich zu unterrichten. Sollte eine Reparatur notwendig sein, ist das Mietfahrzeug, noch bevor weitere Schäden eintreten können, unverzüglich abzustellen. Die Weiterfahrt, auch bis zur nächsten Werkstatt, ist nur nach der vorherigen Zustimmung der Vermieterin zulässig. Dies gilt nicht, wenn nach der Art des Schadens ein Folgeschaden auszuschließen ist.

13.6.    Bei erforderlichen Reparaturen in Werkstätten gelten auch im Zuge von Unfallereignissen die Regelungen aus Punkt 10.10.

13.7.     Generell gilt, dass der Vermieter nicht für Kosten für Hotelübernachtungen, Kosten für die Weiterfahrt mit Zug und/oder Bus oder sonstige Ersatzleistungen, die aufgrund der Nichtnutzbarkeit des Mietwagen entstehen, haftet. Ausgenommen sind Ersatzleistungen, die durch die Volkswagen Mobilitätsgarantie abgedeckt sind und durch Dritte erbracht werden.

13.8.     Der Mieter haftet für Schäden, die durch Nichtbeachten des Zeichens 265 – Durchfahrtshöhe – gem. § 41 Abs.1l Ziff, 6 StVO – verursacht werden.

14.    Versicherungs-Pakete

14.1.    Der Mieter hat die Möglichkeit durch die Buchung von endgeltpflichtigen Versicherungs-Paketen seine Haftung zu reduzieren. Bei jeder Buchung ist im Mietzins das Versicherungspaket „Basic“ eingeschlossen.

Versicherungspaket „Basic“ umfasst die folgenden Komponenten:
Selbstbehalt von 1.500,00 € im Vollkaskoschadenfall
Selbstbehalt von 150,00 € im Teilkaskoschadenfall
Fahrer ab 21 Jahre versichert
bis zu zwei Zusatzfahrer ohne Aufpreis
Pannenhilfe im In- und Ausland über die Volkswagen-Mobilitätsgarantie (Es gelten die Bedingungen des Herstellers)

Versicherungspaket „Smart“, gegen Aufpreis lt. Preisliste je Miettag, umfasst:
Selbstbehalt von 750,00 € im Vollkaskoschadenfall
Selbstbehalt von 150,00 € im Teilkaskoschadenfall
Fahrer ab 21 Jahre versichert
bis zu zwei Zusatzfahrer ohne Aufpreis
Pannenhilfe im In- und Ausland über die Volkswagen-Mobilitätsgarantie (Es gelten die Bedingungen des Herstellers)

Versicherungspaket „Smart & Easy“, gegen Aufpreis lt. Preisliste je Miettag, umfasst:
Selbstbehalt von 150,00 € im Vollkaskoschadenfall
Selbstbehalt von 150,00 € im Teilkaskoschadenfall
Fahrer ab 21 Jahre versichert
bis zu zwei Zusatzfahrer ohne Aufpreis
Pannenhilfe im In- und Ausland über die Volkswagen-Mobilitätsgarantie (Es gelten die Bedingungen des Herstellers)

14.2.    Auch bei einer Reduktion der Haftung durch Buchung eines der Versicherungs-Pakete gelten die allgemeinen Haftungsregeln aus dieser AVB für den Fall, dass der Mieter die Schäden zu vertreten hat. Insbesondere haftet der Mieter voll bei grob fahrlässiger Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, wenn er den Schaden vorsätzlich verursacht. Verursacht er den Schaden grob fahrlässig, haftet er in einem der Schwere seines Verschuldens entsprechenden Verhältnis; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Mieter.

Genauer, haften Mieter und Lenker ungeachtet der unter 14.1. vereinbarten Haftungsbeschränkung dem Vermieter in voller Höhe als Gesamtschuldner auf Schadenersatz:
a)    In allen Fällen, in denen im Rahmen eines Vollkaskoversicherungsvertrages die jeweilige Vollkaskoversicherung (der Vermieterin) gegenüber ihrem Versicherungsnehmer (Mieter) den Versicherungsschutz gemäß §61 Versicherungsvertragsgesetz entziehen dürfte sowie darüber hinaus
b)    Beim Führen des Kraftfahrzeuges durch den Lenker bei jeglicher Alkohol- oder Drogenbeeinflussung,
c)    Bei Verstoß gegen die in Punkt 13.2. übernommenen Verpflichtung durch den Mieter, insbesondere bei vertragswidrigem Verlassen der Unfallstelle bzw. bei vertragswidrigem Nichthinzuziehen der Polizei (Punkt 13.2.) , auch wenn andere Personen oder Fahrzeuge an dem Unfall nicht beteiligt waren bzw. kein Fremdschaden, sondern lediglich Schaden am Mietwagen entstanden ist.
d)    Gleiches gilt, wenn das Fahrzeug von einem nicht vereinbarten Fahrer geführt wurde und der Mieter dies zu vertreten hat (nicht zu vertreten hat der Mieter es z.B. bei Diebstahl oder Nothilfe)

15.    Mautgebühren & Fährbuchungen

15.1.    Für alle anfallenden Maut- und oder Registrierungs-Gebühren hat der Mieter vor Ort, vorab per Überweisung oder per Kreditkarte aufzukommen. Der Mieter verpflichtet sich vor Einreise in das Urlaubsland über eventuelle Maut und Umweltzonen zu informieren und gegebenenfalls vorab zu registrieren. Das Fahrzeug-Kennzeichen kann nach Aushändigung des Mietfahrzeugs der Registrierung nachträglich hinzugefügt werden.

Bei Nichteinhaltung erhebt die Vermieterin für jede Zahlungsaufforderung eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 35 € zusätzlich zu den Mautgebühren und etwaigen Strafgebühren.

Bei Fährbuchungen kann als Kennzeichen „Rental Car“ angegeben werden. Auch sind Teile des Kennzeichens, im Format  „DD-NC“ oftmals zulässig. Bei der Angabe der Fahrzeuglänge ist ein eventuell gebuchter Fahrradträger zu beachten. Die Angabe bis 7 m bei T6 California-Modellen sowie Grand California 600-Modellen und 7,80 m bei Grand California 680-Modellen Fahrzeuglänge, ist dabei ausreichend.

16.    Speicherung von Personaldaten

16.1.    Im Rahmen der Durchführung bzw. Erfüllung des Vertrags mit dem Mieter ist es erforderlich, dass die Vermieterin personenbezogene Daten des Mieters verarbeitet. Der Umfang der Datenverarbeitung ergibt sich ebenso wie die einschlägige Rechtsgrundlage und weitere Informationen nach Artikel 13 DSGVO aus der Datenschutzerklärung der Vermieterin. Diese ist verfügbar unter Datenschutz.

16.2.    Eine Übermittlung von Daten an Dritte erfolgt grundsätzlich nicht.

16.3.    Der Vermieter kann jedoch aufgrund von Aufforderungen staatlicher Stellen oder privater Dienstleister (z.B. Parkplatzbetreiber, Maut) zur Herausgabe dieser Daten im Einzelfall aufgefordert werden. Insbesondere ist der Vermieter berechtigt, die zum Mietverhältnis gehörenden Daten (Person des Mieters und von angemeldeten Fahrern, Zeitraum der Anmietung) einer zur Verfolgung von Delikten oder im Bereich der Verkehrs- und Fahrzeugverwaltung zuständigen Behörde (z.B. Bußgeldbehörde, Staatsanwaltschaft, Führerscheinstelle, KFZ-Zulassungsstelle) mitzuteilen, wenn er als Halter über eine mit dem Fahrzeug begangene Ordnungswidrigkeit informiert und zeugenschaftlich zu Angaben über den verantwortlichen Fahrzeugführer aufgefordert wird.

17.    Daten in Navigations- und Mobilfunksystemen sowie eingebaute Ortungssysteme und andere technische Einrichtungen zur Dokumentation von Schadensereignissen (Box)

17.1.    Die Fahrzeuge des Vermieters sind in der Regel mit einer Technik ausgestattet, die für den Vermieter die Position des Fahrzeuges bestimmbar macht. Ferner sind sie mit einer technischen Einrichtung (Box) zur Dokumentation von Schadensereignissen ausgestattet. Der Mieter willigt ein, dass der Vermieter die GPS-Koordinaten und Ge¬schwindigkeitsangaben erhebt, speichert oder nutzt oder den Auftrag dazu erteilt, wenn der Mieter das Fahrzeug nicht innerhalb der vereinbarten Mietzeit zurückgibt oder das Fahrzeug außerhalb des vertraglich vereinbarten Nutzungsgebietes sowie in grenznahen Bereichen oder in Hafengebieten nutzt.

17.2.    Der Mieter willigt ferner ein, dass der Vermieter die Daten aus der technischen Einrichtung zur Dokumentation von Schadensereignissen (Box) auch unabhängig davon nutzen kann. Die Erhebung, Speicherung und Nutzung dieser Daten dient ausschließlich dem Zweck des Schutzes der Fahr¬zeugflotte des Vermieters und der vertraglichen Rechte des Vermieters. Der Vermieter weist darauf hin, dass er aufgrund von Anordnungen staatlicher Stellen zur Herausgabe dieser Daten verpflichtet sein kann.

17.3.    Die Fahrzeuge des Vermieters sind weitgehend serienmäßig mit Informations- und Kommunikationssystemen, wie z. B. Navigationsgeräten und Mobiltelefonsystemen ausgerüstet. Dadurch soll nicht der Zweck verfolgt werden, personenbezogene Daten des Mieters oder des Fahrers zu erheben. Infolge der Nutzung eines Navigationsgeräts können die während der Mietdauer eingegebenen Navigationsdaten ggf. im Mietfahrzeug gespeichert werden. Bei Kopplung von Mobilfunk- oder anderen Geräten mit dem Mietfahrzeug können Daten von diesen Geräten ggf. ebenfalls im Mietfahrzeug gespeichert werden. Sofern der Mieter wünscht, dass die vorgenannten Daten nach Rückgabe des Fahrzeugs nicht mehr im Mietfahrzeug gespeichert sind, hat er vor Rückgabe des Fahrzeugs für eine Löschung Sorge zu tragen. Eine Löschung kann durch Zurücksetzen der Navigations- und Kommunikationssysteme des Fahrzeugs auf die Werkseinstellung erfolgen. Eine Anleitung dazu kann der Bedienungsanleitung entnommen werden, die sich im Handschuhfach befindet. Die Vermieterin ist zu einer Löschung der vorgenannten Daten nicht verpflichtet.

18.    Abtretungsverbot

18.1.    Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Mietvertrag an Dritte, wie z.B. Ehepartner oder weitere Mitreisende, ist ausgeschlossen. Genauso die Geltendmachung sonstiger Ansprüche im eigenen Namen.

19.     Gerichtsstand und Verjährung

19.1.    Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Dresden. Das gleiche gilt, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

19.2.    Sofern der Unfall polizeilich aufgenommen wurde, werden Schadensersatzansprüche von der Vermieterin gegen den Mieter erst fällig, wenn die Vermieterin Gelegenheit hatte, die Ermittlungsakte einzusehen. Die Verjährungsfrist beginnt spätestens sechs Monate nach Rückgabe der Mietsache.

20.    Gutscheine
20.1.    Gutscheine können käuflich erworben und per E-Mail oder telefonisch bestellt werden. Gutscheine berechtigen zur teilweisen oder vollständigen Inanspruchnahme des Gutscheinwertes. Übersteigt der vertraglich vereinbarte Mietpreis die Höhe des Wertgutscheins, ist die Differenz zwischen Mietzins und Gutscheinwert durch den Gutscheininhaber (= Mieter) zu begleichen. Eine Auszahlung des Geldwertes ist ausgeschlossen.

20.2.    Gutscheine die im Rahmen von Werbeaktionen ausgegeben werden, unterliegen nicht der gesetzlichen Verjährungsfristen, und werden durch die Vermieterin mit einem definierten Enddatum versehen. Kaufgutscheine jedoch, unterliegen der gesetzlichen Verjährungsfrist. Sie verjähren nach 3 Jahren, ab Erwerb des Gutscheins, zum 31.12. des Jahres der Verjährung

21.    Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

21.1.    Der Vermieter wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.

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